Rechtsprechung
LG Kleve, 31.07.2006 - 4 T 174/06 |
Zitiervorschläge
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2006,29064) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.
Volltextveröffentlichungen (4)
- openjur.de
- NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Insolvenzrechtliche Ausgestaltung der Stundung der Kosten für ein Restschuldbefreiungsverfahren einer Schuldnerin durch das Amtsgericht
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (2) Neu Zitiert selbst (2)
- LG Essen, 19.07.2005 - 16a T 40/05
Stundung der Verfahrenskosten in einem Insolvenzverfahren bis zur Erteilung der …
Auszug aus LG Kleve, 31.07.2006 - 4 T 174/06
Die entgegenstehende Entscheidungen des Landgerichts E vom 23. Dezember 2004 (7 T 282/04) und des Landgerichts F vom 19. Juli 2005 (16 a T 40/05) überzeugen die Kammer nicht. - LG Duisburg, 23.12.2004 - 7 T 282/04
Auszug aus LG Kleve, 31.07.2006 - 4 T 174/06
Die entgegenstehende Entscheidungen des Landgerichts E vom 23. Dezember 2004 (7 T 282/04) und des Landgerichts F vom 19. Juli 2005 (16 a T 40/05) überzeugen die Kammer nicht.
- BGH, 20.11.2014 - IX ZB 16/14
Insolvenzverfahren: Rückstellungsbildung bei der Schlussverteilung zur …
Andererseits wird vertreten, die Bildung einer solchen Rückstellung im Hinblick auf in der Wohlverhaltensperiode anfallende Verfahrenskosten sei ausgeschlossen; deswegen könne für diese nicht auf die Masse zurückgegriffen werden, sondern dem Schuldner seien die in diesem Abschnitt anfallenden Verfahrenskosten zu stunden, wenn die Voraussetzungen des § 4a InsO im Übrigen vorlägen (LG Kleve, ZInsO 2006, 1002;… Jaeger/Meller-Hannich, InsO, § 196 Rn. 17;… HK-InsO/Waltenberger, 7. Aufl., § 292 aF Rn. 6;… Braun/Pehl, InsO, 6. Aufl., § 196 Rn. 29). - LG Duisburg, 25.02.2014 - 7 T 191/13
Voraussetzungen für die Stundung der Kosten des Restschuldbefreiungsverfahrens
Die Kammer hält an ihrer im Beschluss vom 23.12.2004, Az. 7 T 282/04, geäußerten abweichenden Auffassung, die zudem für den seinerzeitigen Beschluss nicht tragend war, nicht fest, sondern schließt sich der Auffassung des LG Kleve (Beschluss vom 31.07.2006, 4 T 174/06 - zitiert nach Juris) an.